Beschaffung von Hilfeleistungssätzen
Förderung von Rettungsgeräten jetzt auch in den allgemeinen Richtlinien
Mit der Neufassung der Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien zum 18.12.2018 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration die Förderung von Hilfeleistungssätzen aus dem Sonderförderprogramm in das allgemeine Förderprogramm übernommen. Dabei werden Hilfeleistungssätze als hydraulische und alternativ auch als akuubetriebene Sätze gefördert.
Auszugsweise lautet es unter 4.5.11 der Zuwendungsrichtlinien: "Hilfeleistungssätze werden als hydraulische und alternativ auch als akkubetriebene Rettungssätze gefördert. Die Leistungswerte der zur Förderung beantragten Komponenten von Hilfeleistungssätzen dürfen nicht unter den Leistungsmindestwerten liegen, die in den jeweiligen aktuellen Fahrzeugnormen für die einzelnen Geräte festgelegt sind. Kombinationsgeräte (Kombi-Geräte) werden nicht gefördert.
Akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte und Rettungszylinder) müssen mindestens vergleichbare Leistungswerte (z. B. hinsichtlich Spreizkraft, Spreizweite, Schneidkraft, Schneidfähigkeit) wie hydraulisch betriebene Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 aufweisen. Um eine ausreichend sichere Energieversorgung über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, müssen alle akkubetriebenen Rettungsgeräte zusätzlich mit einer Adapterlösung (Möglichkeit, die Rettungsgeräte auch über ein Netzteil mit elektrischer Energie zu versorgen) ausgestattet werden. Auf die Beschaffung eines Pumpenaggregats (Elektromotorpumpe oder Verbrennungsmotorpumpe) kann nur dann verzichtet werden, wenn ausschließlich akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte, Rettungszylinder) beschafft werden.
Eine Förderung ist nicht nur für die Ersatzbeschaffung bzw. Erstbeschaffung kompletter Hilfeleistungssätze, sondern auch für deren einzelne Komponenten möglich. Neu beschaffte einzelne Komponenten müssen mit den weiterverwendeten Teilen kompatibel sein. Nach Abschluss der Beschaffungsmaßnahme muss ein kompletter Hilfeleistungssatz vorhanden sein, der den Leistungsmerkmalen nach Anlage 2, Tabelle 2.3 entspricht."
Der Basisfestbetrag für einen Spreizer beträgt 2.300,00 €, für ein Schneidgerät 2.000,00 €, für einen Satz Rettungszylinder 1.200,00 € und für ein Pumpenaggregat 2.000,00 €. Bei akkubetriebenen Geräten muß jeweils ein Akku und ein Ladegerät für Spreizer, Schneidgerät und Satz Rettungszylinder beschafft werden.